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Rechtliche Seite der Flucht von der Erstaufnahme bis zur Entscheidung ist Thema im zweiten netcoops-Seminarmodul

Rechtliche Seite der Flucht  von der Erstaufnahme bis zur Entscheidung ist Thema im zweiten netcoops-Seminarmodul

Wie läuft ein Asylverfahren von Zugewanderten aus Drittstaaten von der Einreise bis zur Entscheidung? Diese Frage stand im Mittelpunkt des zweiten Online-Seminarmoduls im Projekt „netcoops- Fortbildungen für Asylverfahrensbeteiligte“. Katrin von Horn, Dozentin an der Leibniz-Universität Hannover, gab zum Einstieg einen Überblick über den rechtlichen Rahmen und typische Fallstricke in Verfahren. Ihre Zuhörerinnen und Zuhörer sind zwar selbst in der Arbeit mit Geflüchteten und Zuwandernden tätig, arbeiten jedoch an unterschiedlichen Aufgaben unter anderem in einer kommunalen Ausländerbehörde, im Rückkehrmanagement und im Gericht.

Vollständige Unterlagen und ein eindeutiger Nachweis der persönlichen politischen Verfolgung sind eher eine Seltenheit als die Regel, schilderte die Referentin. Geflüchtete, die ihre gefährliche Reise über das Mittelmeer angetreten haben, stehen an ihrem Ziel nicht selten ohne Papiere in den Behörden. Endlich am Zufluchtsort angekommen, werden sie mit schwierigen Fragen konfrontiert: Sind sie überhaupt legal eingereist? Sind sie aus einem Land angereist, das als sicheres Herkunftsland eingestuft ist? Haben sie in Italien, Griechenland oder Spanien erstmals den Boden der EU betreten? Schon rückt eine Anerkennung in weitere Ferne, denn entsprechend dem Dublin-Verfahren wird zunächst einmal geprüft, ob ein Asylantrag nicht in den Erstaufnahmeländern hätte gestellt werden können und ob Deutschland überhaupt zuständig ist.

Die Zahl der nach dem im Grundgesetz unter Artikel 16 verbrieften Asylrecht anerkannten Menschen liegt in Deutschland seit 2011 nahezu unverändert bei 1,2 Prozent der Antragstellenden, das heißt nur etwa einer von 100 Menschen wird als „politisch Verfolgte(r)“ anerkannt. Vielen Menschen werden jedoch andere Schutz- und Flüchtlingsrechte zugebilligt, etwa nach der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nicht direkt abgelehnt werden. Im Jahr 2020 wurden nach Informationen des Bundesinnenministeriums rund 76.000 neue Asylanträge gestellt. Tendenz leicht sinkend. Die Antragstellenden kommen meist aus Syrien, dem Irak, Afghanistan und der Türkei.  Wer aus den Trümmern in Bürgerkriegsgebieten geflohen ist, kann auch bei einem abgelehnten Asylantrag auf Milde hoffen: Der so genannte subsidiäre Schutz wird rund 13 Prozent der Geflüchteten gewährt, das heißt, sie werden zunächst einmal befristet in Deutschland aufgenommen und minimal besser gestellt als Menschen, die nur „geduldet“ werden. In allen Fällen sind die Antragstellenden in der Pflicht: Sie müssen nachweisen, dass sie in ihren Herkunftsländern um ihr Leben fürchten mussten und ihre Abschiebung tödlich ausgehen könnte. Die Schutzquoten sind dabei deutlich unterschiedlich und stehen oft im Gegensatz zur Zahl der Geflüchteten. Während sie 2020 bei aus Syrien Geflüchteten bei 87,9 Prozent lag, stagnierte sie bei afghanischen Geflüchteten bei 42 Prozent, obwohl von dort mit am meisten Asylsuchende kommen. Und obwohl vergleichsweise wenige Menschen aus Eritrea nach Deutschland flüchten, liegt ihre Schutzquote wiederum bei 80,3  Prozent. Gründe hierfür sind im wesentlichen politische Entscheidungen und die Quellenlage zur Einschätzung der Bedrohungssituation im Herkunftsland.

Entscheidung hat weitreichende Folgen

Die Entscheidung der Ausländerbehörde über den Asylantrag, subsidiären Schutz oder Duldung hat weitreichende Konsequenzen zum Beispiel für eine geplante Familienzusammenführung. Anerkannt politisch Verfolgte oder Personen mit erteilter Niederlassungserlaubnis  dürfen Ehepartner und minderjährige Kinder leichter ins Land holen. Geflüchtete, die subsidiären Schutz genießen, dürfen dies nur im Rahmen eines engen Kontingents und nach Reihenfolge. Zum Teil dauert es bis zum Nachzug dann Jahre. Den Nur-Geduldeten wird ein Familiennachzug verweigert. Für Betroffene, die um Leib und Leben ihrer Familie bangen, kann dies eine enorme psychische Belastung bedeuten.

Referentin Katrin von Hoorn, selbst ehrenamtlich in der Refugee Law Clinic tätig, beschrieb auch die Herausforderungen, die sich für die Arbeit der Behörden ergibt: Sie müssen entsprechend dem Amtsermittlungsgrundsatz recherchieren, wie sich die Situation in den Herkunftsländern darstellt. Wird ein Land als sicheres Herkunftsland eingestuft, kann das Asylverfahren abgekürzt werden, Abschiebungen können durchgeführt werden. Die jeweils aktuelle Liste veröffentlicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Wie die teilweise dramatischen Einzelfälle von Geflüchteten ins Raster der Rechtsprechung passen, testeten die Seminarteilnehmenden anschließend in Gruppenarbeiten. Eine Aufgabe bestand darin, über fünf fiktive Anträge zu entscheiden von Geflüchteten aus China, Pakistan, Syrien und Kuba, die ihre Verfolgung unter anderem mit ihrer Homosexualität und ihrer Zugehörigkeit zu einer religiösen Sekte begründeten.

Antragstellenden sind nicht alle Rechte bekannt

Mieke Westphal, Richterin am Verwaltungsgericht Hannover, begleitete am Nachmittag eine zweite Gruppe, die sich eingehender mit dem Klageweg beschäftigte. Die Referentin schilderte, dass Klageverfahren bedingt durch eine Überlastung der Gerichte häufig drei bis vier Jahre dauern. Da sich die Richterinnen und Richter selbst einen tieferen Einblick in die Situation in den Herkunftsländern verschaffen müssen, seien einige Gerichte dazu übergegangen, intern so genannte Länderkammern zu gründen, die sich auf bestimmte Herkunftsländer wie Syrien oder Afghanistan spezialisiert haben. Herausfordernd sei manchmal die Befragung von Geflüchteten. Für einen kultursensiblen Umgang mit den manchmal traumatisierten Geflüchteten oder Minderjährigen seien die Mitarbeitenden in den Gerichten nicht ausreichend geschult. Den Antragstellenden selbst seien häufig nicht alle ihre Rechte bekannt. So könnten insbesondere minderjährige Geflüchtete oder sonstige Vulnerable im Verfahren sogenannte Sonderbeauftragte mit zur Anhörung bzw. Verhandlung nehmen. Auch sei es  möglich und auch wichtig, Vermerke in das  Protokoll aufzunehmen, wenn z.B. nicht richtig gedolmetscht wird und somit ggf. wichtige Sachverhalte nicht zu Tage kommen. Übrigens sei es durchaus möglich, bei Unklarheiten hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens beim Gericht anzurufen und um ein Gespräch mit dem zuständigen Richter oder der Richterin zu bitten. Dieses Recht, das sowohl Betroffenen als auch ihren Anwälten zusteht, werde in der Praxis viel zu wenig genutzt.

Die Entscheidung falle den Rechtsprechenden nicht immer leicht, schilderte die Referentin: So gebe es zuweilen Fälle, in denen Klagen aus rein juristischen Gründen oder mangelnder Beweislage abgewiesen werden müssen, obwohl die Geflüchteten aus persönlich nachvollziehbaren Gründen Schutz in Deutschland suchen oder offensichtlich schon gut integriert sind.

Das nächste Seminarmodul am Mittwoch, 18. August 2021, widmet sich der Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtender und dem Thema „Sucht und Flucht“.

Foto: kalhh- pixabay

Weitere Informationen über das Projekt netcoops finden Sie hier.

Dieses Projekt wird aus Mitteln des Asyl-Migrations- und Integrationsfonds gefördert.